(1) Die Beamten einer Vertragspartei, welche nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sind befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen und zu benützen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.
(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag sind die Beamten berechtigt, ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verwenden, falls der ungestörte Betrieb der vorhandenen Funksysteme dieser Vertragspartei gesichert ist.
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