(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“) zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen sowie die Übernahme von zu schützenden Personen einschließlich der Hilfeleistung bei deren Transport. Für Beamte der Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 1 ist das Kapitel VII dieses Vertrags entsprechend anzuwenden.
(3) Die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen sind in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Durchführungsprotokoll zu regeln.
(4) Die zu schützende Person, die in ein Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen ist, wird nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die innerstaatliche Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.
(5) Die ersuchende Vertragspartei kommt für die zu schützenden Personen, falls es notwendig ist, für ihre Lebenshaltungskosten und die Kosten für andere Maßnahmen, deren Durchführung diese Vertragspartei beantragt hat, auf. Die ersuchte Vertragspartei kommt für die Personal- und Sachkosten zum Schutz dieser Personen auf.
(6) Die ersuchte Vertragspartei kann aus bedeutenden Gründen nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Zusammenarbeit beenden. Die ersuchende Vertragspartei ist in solchen Fällen verpflichtet, diese Person zurückzunehmen.
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