(1) Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der Zentralstelle der anderen Vertragspartei zu deren Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.
(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der Zentralstellen auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.
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