(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und 4 einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen, insbesondere jener nach Kapitel III, hat, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zu erfolgen.
Diese Behörden sind:
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung,
in der Slowakischen Republik das Innenministerium der Slowakischen Republik / Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst.
(3) Artikel 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle, dass die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden und Maßnahmen setzen können, um unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien.
(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten.
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