Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsprotokollen gemäß Artikel 33 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien – bzw. in Angelegenheiten der Straßenpolizei den dafür zuständigen Behörden – nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die ihren Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
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