(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei gerichtet werden. Artikel 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land über das Stellen und den Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1. Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist diese Übermittlung dringlich gemäß Absatz 1, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
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