Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander im Einzelfall ohne vorhergehendes Ersuchen Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
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