(1) Im Rahmen der von diesem Vertrag umfassten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jede Vertragspartei gestattet, dass die Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz 1 vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus eingesetzt werden, auch außerhalb von Flugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.
(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäß Absatz 1, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.
(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus sie eingesetzt werden, für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei befreit, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Tagbeziehungsweise Nachtbezeichnungen zu führen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.
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