(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(3) Die Vertragsparteien können zeitweilig den Vollzug dieses Vertrages zur Gänze oder zum Teil aussetzen, falls dies die Gewährleistung der Staatssicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder die Gesundheit der Bürger erfordert. Das Treffen oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme werden einander die Vertragsparteien unverzüglich mitteilen. Das Aussetzen des Vollzuges dieses Vertrages und seine Rücknahme werden am Tag der Zustellung einer solchen Mitteilung wirksam.
(4) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.
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