(1) Die Beamten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem personenbefördernden Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht fortzusetzen.
(2) Die Beamten sind weiters befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt des personenbefördernden Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, Maßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem eigenen Hoheitsgebiet ab dem Übertritt der Staatsgrenze zu setzen.
(3) Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 lit. a) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragspartei, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 8 Abs. 4 lit. g) und Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden entsprechend auch auf den öffentlichen Personenschiffsverkehr angewendet.
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