(1) Beamten einer Vertragspartei ist die Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet. Von der beabsichtigen Durchbeförderung ist die nationale Zentralstelle der anderen Vertragspartei rechtzeitig unter Angabe der Durchbeförderungsstrecke und des gewählten Verkehrsmittels sowie der Personalien der zu befördernden Person zu verständigen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien, eine Bewilligung zur Durchbeförderung von den Justizorganen der Vertragsparteien zu beantragen, bleiben unberührt.
(2) Auf Beamte gemäß Absatz 1 ist Kapitel VII ausgenommen Artikel 26 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen kann die Schusswaffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Fluchtverhinderung benützt werden. Für den Schusswaffengebrauch gilt das nationale Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Schusswaffengebrauch erfolgt.
(3) Die Durchbeförderung hat auf dem kürzesten Weg und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, dass diese Handlungen im Zusammenhang mit der Durchbeförderung notwendig sind. Die Durchbeförderung hat mit einer ausreichenden Anzahl, genügend ausgerüsteter Beamter zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Ziel zu treffen, die Flucht der beförderten Personen oder die Gefährdung Dritter oder von Sachen oder Störungen des Verkehrs zu verhindern. Zu diesem Zweck ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig. Die Durchbeförderung von Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Bei Durchbeförderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Eisenbahnunternehmen ehest möglich zu verständigen.
(4) Zu befördernde Personen, die transportunfähig sind oder gemäß den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(5) Im Falle einer Flucht der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten zur sofortigen Verfolgung und unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der territorial zuständigen Vertragspartei verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten ist auf die Nähe der Beförderungsstrecke begrenzt und endet spätestens dann, wenn die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden der territorial zuständigen Vertragspartei übernommen wird.
(6) Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen ist im Voraus der nationalen Zentralstelle der anderen Vertragspartei anzukündigen, die ohne unnötigen Verzug mitteilt, ob die Bewilligung erteilt wird. Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen, der eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lässt, kann nach Maßgabe des nationalen Rechts untersagt werden. Die Bewilligung zur Durchbeförderung von Personen mittels Sonderfahrzeugen kann von der Bereitstellung einer eigenen Polizeibegleitung abhängig gemacht werden.
(7) Die zu befördernden Personen benötigen zur Durchbeförderung weder ein Reisedokument noch ein Visum.
(8) Soll eine Durchbeförderung von Personen zu einem Flughafen erfolgen, der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, so können die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Durchbeförderung bis zu den auf diesem Flughafen befindlichen Diensträumlichkeiten der Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei selbst durchführen. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei leisten dabei den die Durchbeförderung einer Person durchführenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei die erforderliche Hilfe.
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