(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen sind die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien befugt, gemischte Streifen, als auch andere Formen des gemeinsamen Einsatzes wie gemeinsame Kontroll-, Observations-, operative, Fahndungs- und Ermittlungsgruppen zu bilden, in denen die Beamten einer Vertragspartei Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wahrnehmen. Bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Voraussetzungen des Artikel 13 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01) einzuhalten.
(2) Die Beamten einer Vertragspartei sind dabei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, festzunehmen. Artikel 8 Abs. 4 lit. g) gilt entsprechend.
(3) Andere Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, sind nur Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wird, berechtigt, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragspartei gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(4) Auf die Durchführung der Amtshandlungen ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
(5) Im Fall von gemischten operativen Streifen gemäß Absatz 1 können die Beamten einer Vertragspartei bei einem gemeinsamen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Ton- und Warnsignale auf Dienstfahrzeugen im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Rechtsordnung und der Zustimmung der Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie verwendet werden sollen, verwenden, und sie sind befugt, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ein durch die gemischte operative Streife angehaltenes Fahrzeug zu kontrollieren.
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