(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 und die Antworten werden grundsätzlich schriftlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien übermittelt. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt, oder
b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
a) Angaben zu Eigentümern, Haltern, Lenkern und Piloten von Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Angaben zu Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Angaben zu Aufenthalt und Wohnsitz sowie zu Aufenthaltstiteln,
d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
e) Identitätsfeststellungen einschließlich der Versendung von Fotos,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen,
g) Abstimmung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen,
h) Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
j) Ausübung konkreter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz, sowie der Feststellung, ob der Zeuge bereit ist, im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens auszusagen,
k) polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
l) Spurensuche, sicherung, auswertung und vergleich.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und erledigen.
(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(7) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten:
in der Republik Österreich die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien,
in der Slowakischen Republik die Wirkungsbereiche der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava und der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Bahnhof. Das gleiche gilt auch für Schiffe bis zur ersten Anlegestelle.
(8) Die Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei sind im Sinne dieses Vertrages die zuständigen Behörden die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Slowakischen Republik das Innenministerium als nationale Zentralstelle, die Kreis- und Bezirksdirektionen des Polizeikorps, das Präsidium des Polizeikorps, die Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst des Innenministeriums der Slowakischen Republik, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik.
(9) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen, welche die Sicherheitsbehörden in Abs. 8 dieses Artikels betreffen.
(10) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:
Organe der in Absatz 8 genannten Sicherheitsbehörden.
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