BundesrechtInternationale VerträgeKonsularkonvention (Estland)

Konsularkonvention (Estland)

In Kraft seit 28. Juli 1929
Up-to-date

Art. 1

Artikel I . Konsuln und Konsularfunktionäre im Sinne des gegenwärtigen Übereinkommens sind alle Funktionäre des Konsulardienstes, die berufen sind, die durch die beiderseitigen Konsularvorschriften geregelte Amtstätigkeit auszuüben, das sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können Berufskonsularfunktionäre (consules missi) oder Honorarkonsularfunktionäre (consules electi) sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die letzteren nur in dem Maße Anwendung, als die Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, sie ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Übereinkommen aufgezählten Rechte und Pflichten auszuüben.

Jeder der vertragschließenden Teile ist berechtigt, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten in den Häfen, Städten und Orten des anderen Teiles einzusetzen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch das Recht vor, die Orte zu bezeichnen, in denen es ihnen nicht genehm ist, Konsularfunktionäre zuzulassen; es versteht sich aber, daß dieser Vorbehalt auf einen der vertragschließenden Teile nur dann angewendet werden kann, wenn er gleichzeitig auch auf alle anderen Mächte Anwendung findet.

Art. 2

Artikel II . Überall, wo in dem gegenwärtigen Übereinkommen von “Konsuln” die Rede ist, sind darunter Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen; desgleichen sind unter der Bezeichnung “Konsulate” Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate zu verstehen.

Art. 3

Artikel III. Die Konsuln werden gegenseitig nach den im Lande ihres Amtssitzes geltenden Regeln und Förmlichkeiten nach Vorweisung ihrer Bestallungsurkunden zugelassen und anerkannt werden.

Anläßlich der Vorweisung der Bestallungsurkunden wird auch der Amtsbezirk des Konsulates angegeben werden; jede nachträgliche, die Abgrenzung dieses Amtsbezirkes betreffende Änderung wird dem Auswärtigen Amte des anderen vertragschließenden Teiles bekanntgegeben werden.

Das zur freien Ausübung ihrer Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird den Konsuln ohne Verzug und kostenlos erteilt werden. Die Oberbehörden ihres Amtsbezirkes werden auf Vorweisung des erwähnten Exequaturs sofort die geeigneten Maßnahmen treffen, um es den Konsuln zu ermöglichen, sich ihrer Aufgabe zu entledigen und in den Genuß der damit verbundenen Immunitäten und Befreiungen zu treten.

Es wird den Konsuln zugesichert, daß sie in der Ausübung ihrer Funktionen und in der Durchführung ihrer amtlichen Aufgabe bei den Behörden des Landes ihres Amtssitzes die weitestgehende Mitwirkung und die wohlwollendste Unterstützung finden werden.

Art. 4

Artikel IV . Die Berufskonsuln können, vorbehaltlich der vorausgehenden Genehmigung des Auswärtigen Amtes des anderen vertragschließenden Teiles, in den Häfen, Städten und Orten ihres Konsularbezirkes Konsularagenten ernennen. Diese Agenten sind mit einem von dem Konsul, der sie ernannt hat, auszustellenden Ernennungsdekrete zu versehen, haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen und unter der Verantwortlichkeit dieses Konsuls auszuüben und genießen die im gegenwärtigen Übereinkommen festgesetzten Vorrechte und Immunitäten.

Art. 5

Artikel V. Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes von Konsuln und Konsularagenten werden die Vizekonsuln, Konsularsekretäre und Konsularattaches ohne weiteres in der durch die Konsularvorschriften jedes der beiden vertragschließenden Teile festgesetzten Reihenfolge zur einstweiligen Ausübung der konsularischen Amtstätigkeit zugelassen.

Die Ortsbehörden sollen ihnen Unterstützung und Schutz gewähren und ihnen während ihrer interimistischen Amtsleitung den Genuß der durch das gegenwärtige Übereinkommen den Titulären zuerkannten Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten und Privilegien sichern.

Art. 6

Artikel VI. Die Konsuln und Konsularagenten können über der äußeren Tür des Hauses, in dem die Kanzleien des Konsulates oder der Konsularagentur untergebracht sind, das Wappenschild ihres Staates mit der Aufschrift: “Konsulat oder Konsularagentur ...” anbringen und an den öffentlichen Festtagen sowie bei anderen üblichen Gelegenheiten die Flagge ihres Landes auf dem Konsulatshause hissen; es herrscht darüber Einverständnis, daß diese äußeren Zeichen nicht so gedeutet werden dürfen, als ob sie ein Asylrecht begründeten.

Sie können ferner unter den in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten, das Asylrecht betreffenden Einschränkungen ihr nationales Wappen und die Flagge ihres Landes auf den Schiffen und Wagen führen, deren sie sich in Ausübung ihrer Funktionen bedienen.

Art. 7

Artikel VII . Die Konsuln und Konsularagenten jedes der vertragschließenden Teile genießen auf dem Gebiete des anderen Teiles die Befreiung von allen Einquartierungen, Steuern und Leistungen für militärische Zwecke, sowie von allen direkten Steuern, die von irgendeiner Behörde des betreffenden Staates auferlegt werden und den Charakter einer persönlichen Abgabe besitzen, sofern sie Staatsangehörige des vertragschließenden Teiles sind, der sie ernannt hat, und weder Handel treiben, noch ein Gewerbe oder einen anderen Beruf ausüben; andernfalls unterliegen sie hinsichtlich ihres Handels oder Gewerbes denselben Gebühren, Lasten und Abgaben wie andere Privatpersonen. Die Beteiligung an solchen Handels-, Gewerbe- und beruflichen Unternehmungen ist als gleichwertig mit deren Ausübung zu betrachten. Als Beteiligung in diesem Sinne ist jedoch der Besitz von Aktien oder anderen ähnlichen Wertpapieren nicht anzusehen. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Steuern, die von unbeweglichem Besitz oder Hypothekarforderungen eingehoben werden, ferner auch nicht auf die im Abzugswege eingehobenen Kapitalertragsteuern und auf die Steuern von Tantiemen, die die Konsuln in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes einer Handels-, Gewerbe- oder beruflichen Unternehmung beziehen, die ihren Sitz in dem Staate hat, in dem die Konsuln ihre Tätigkeit ausüben.

In Ansehung der Befreiung von den direkten Steuern besteht jedoch darüber Einverständnis, daß diese Befreiung nur die Berufskonsularfunktionäre, und zwar in keinem Fall in einem ausgedehnteren Maße genießen können als die diplomatischen Vertreter der vertragschließenden Teile.

Die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Vorrechte und Befreiungen werden in gleicher Weise auch den anderen Beamten des Konsulardienstes zugestanden, sofern sie die Eigenschaft von Berufsfunktionären und die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, der sie ernannt hat.

Die Konsuln und Konsularagenten, sowie die im Absatz 3 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Konsularfunktionäre sind berechtigt, beim Übertritt auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ihre Wohnungseinrichtung und ihre Haushaltungsgegenstände, die sie im Gebrauch haben, einzuführen, ohne Zoll oder irgendeine andere Abgabe zu bezahlen, die von den beteiligten Staaten bei der Einfuhr sonst eingehoben wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchsgegenstände.

Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches, die Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, dürfen weder angehalten noch in Untersuchungshaft genommen werden, ausgenommen wegen strafbarer Handlungen, die nach den Gesetzen des Aufenthaltslandes mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis oder einer größeren Strafe bedroht sind.

Im Falle der Anhaltung oder der Versetzung eines Konsuls, eines Konsularagenten, eines Konsularsekretärs oder eines anderen Konsularfunktionärs in den Anklagestand, wird die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Anhaltung oder die Versetzung in den Anklagestand stattgefunden hat, hievon ohne Verzug den diplomatischen Vertreter des Staates in Kenntnis setzen, dem der genannte Konsularbeamte angehört.

Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches können, gleichgültig, ob sie als solche dauernd bestellt oder zeitweilig verwendet sind, falls sie Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, vor den Gerichten des Staates ihres Amtssitzes wegen der Amtshandlungen, die sie innerhalb der Grenzen der ihnen durch die Konsularvorschriften ihres Landes zuerkannten Befugnisse ausgeführt haben, nicht belangt werden.

Art. 8

Artikel VIII . Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches sollen Zeugenladungen, die ihnen in Form eines amtlichen Schreibens und ohne Androhung von Strafsanktionen im Falle des Nichterscheinens von den Gerichten des Staates ihres Amtssitzes übermittelt werden, nachkommen.

Doch werden die Konsuln und Konsularagenten unter der Voraussetzung, daß sie Leiter des Konsulates, beziehungsweise der Konsularagenturen und Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, die aus einer Krankheit oder dringenden Dienstesnotwendigkeiten sich ergebende Abhaltung als berechtigten Entschuldigungsgrund geltend machen können, es sei denn, daß ihre Zeugenaussage in einem Strafverfahren wegen einer Straftat angerufen wird, die nach den Gesetzen des Landes des Amtssitzes mit einer Gefängnisstrafe von über einem Jahr oder einer noch größeren Strafe bedroht ist.

Falls die Konsuln oder Konsularagenten aus den vorangeführten Gründen nicht vor den Gerichten erscheinen sollten, werden sich die Gerichtsbehörden in ihre Amtsräume oder Wohnungen begeben, um von ihnen entweder eine schriftliche Erklärung in der durch die Gesetzgebung des Landes vorgesehenen Form zu verlangen oder ihre mündliche Zeugenaussage entgegenzunehmen.

Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und die anderen Konsularbeamten, die Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, können sich unter Berufung auf das Amtsgeheimnis weigern, von ihnen verwahrte Urkunden zu erlegen oder vorzuweisen.

Falls die Gerichtsbehörden die durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Entschuldigungsgründe und Befreiungen nicht als gegeben betrachten sollten, haben sie sich doch gegenüber den genannten Konsularfunktionären jeder Zwangsmaßnahme zu enthalten, und es sollen alle Schwierigkeiten solcher Art auf diplomatischem Wege geregelt werden.

Art. 9

Artikel IX . Die Konsulararchive sind jederzeit unverletzlich und die Ortsbehörden dürfen unter keinem Vorwande die Bücher, Papiere und anderen Gegenstände, die dazu gehören, durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Diese Papiere, Bücher und anderen Gegenstände müssen stets von den Büchern und Papieren, die zu einem allfälligen Handels- oder Gewerbebetrieb der betreffenden Funktionäre gehören, und von deren Privatpapieren vollständig getrennt sein.

Die Amtsräume der Konsulate und Konsularagenturen sind jederzeit unverletzlich. Die Ortsbehörden können unter keinem Vorwande – ausgenommen den Fall, wo es sich um die Verfolgung einer Straftat handelt, die nach der Gesetzgebung des Landes des Amtssitzes mit einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr oder einer größeren Strafe bedroht ist – in die Amtsräume eindringen und in keinem Falle die darin befindlichen amtlichen Schriften durchsuchen oder in Beschlag nehmen.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die Konsularamtsräume in keinem Fall als Asyl dienen können.

Wenn ein Konsul oder Konsularagent von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aufgefordert wird, Schriftstücke der im Absatz 4 des Artikels VIII des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Art, die er verwahrt, herauszugeben oder vorzuweisen, und dies verweigert, so kann die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dem Konsularbeamten gegenüber keine Zwangsmaßnahmen anwenden, sondern es müssen Schwierigkeiten dieser Art auf diplomatischem Wege geregelt werden.

Art. 10

Artikel X. Die Konsuln und Konsularagenten der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu schützen und alle Rechte und Interessen derselben nach Maßgabe des Völkerrechtes und der internationalen Gepflogenheiten und innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse zu verteidigen.

Zu diesem Behufe können sie sich an alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Amtsbezirkes wenden, um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Staaten bestehenden Verträge und Übereinkommen und gegen jeden Mißbrauch, über den sich ihre Angehörigen zu beklagen haben sollten, Einspruch zu erheben. Wenn ihre Beschwerden durch die Ortsbehörden ihres Amtsbezirkes nicht entgegengenommen werden, können sie sich nur in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters ihres Staates direkt an die Regierung des Staates wenden, in dem sie ihren Sitz haben.

Art. 11

Artikel XI . Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches jedes der vertragschließenden Teile haben, insofern sie von den Staatsbehörden, die sie ernannt haben, dazu ermächtigt sind, das Recht:

1. in ihrer Kanzlei oder an Bord der Schiffe ihrer Nationalität alle Erklärungen entgegenzunehmen, die die Kapitäne, die Mannschaft, die Reisenden, die Handelsleute und alle anderen Angehörigen ihres Staates allenfalls abzugeben haben;

2. in ihrer Kanzlei, in der Wohnung der Parteien oder an Bord eines Schiffes ihrer Nationalität einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen und letztwillige Verfügungen ihrer Staatsangehörigen, sowie zweiseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegen- oder aufzunehmen oder zu beglaubigen, an denen entweder nur ihre Staatsangehörigen oder diese und andere Personen, sei es Angehörige des Staates, in dem der Konsularamtssitz sich befindet, sei es solche dritter Staaten, beteiligt sind;

3. in ihrer Kanzlei oder an Bord der Schiffe ihrer Nationalität ein- und zweiseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegen- oder aufzunehmen oder zu beglaubigen, an denen nur Angehörige des Staates ihres Amtssitzes oder eines dritten Staates beteiligt sind, unter der Voraussetzung, daß diese Erklärungen sich auf Rechtsverhältnisse oder Vermögenschaften beziehen, die auf dem Gebiete des Staates ihren Sitz haben, dem der Konsul oder Konsularagent, der die Amtshandlung vornimmt, angehört, oder sich auf Geschäfte beziehen, die dort abzuwickeln oder die bestimmt sind, dort rechtliche Wirkungen hervorzubringen;

4. alle Arten von Erklärungen und Urkunden, die von den Behörden und Funktionären ihres Staates oder jenes ihres Amtssitzes herrühren, zu übersetzen oder zu beglaubigen; diese Übersetzungen werden in beiden Ländern die nämliche Kraft und Wirksamkeit haben, wie wenn sie von öffentlichen Beamten oder beeideten Dolmetschern dieser beiden Länder angefertigt worden wären.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die obigen Bestimmungen auf solche zweiseitige Rechtsgeschäfte nicht anwendbar sind, die die Übertragung des Eigentumsrechtes an unbeweglichen, auf dem Gebiete des Staates des Amtssitzes des Konsuls oder Konsularagenten gelegenen Gütern oder deren Belastung betreffen.

Die Abschriften, Auszüge und Ausfertigungen der auf Grund des gegenwärtigen Artikels von den Konsuln und Konsularagenten aufgenommenen Erklärungen werden, wenn sie von den genannten Konsularfunktionären ordnungsmäßig beglaubigt und mit dem Amtssiegel der Konsulate oder Konsularagenturen versehen sind, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich auf den Gebieten des einen wie des anderen vertragschließenden Teiles in der gleichen Art öffentlichen Glauben genießen wie die Originale und werden den gleichen Charakter der Echtheit und die gleiche Beweiskraft besitzen, wie wenn sie vor einem Notar oder einem öffentlichen richterlichen Beamten des einen oder des anderen Staates ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke in den von den Gesetzen des Staates, dem der Konsul oder Konsularagent angehört, vorgeschriebenen Formen abgefaßt sind und sohin in gleicher Weise wie die Originale gestempelt und in das Amtsregister eingetragen sowie allen anderen Förmlichkeiten unterzogen wurden, die in dem Staate, in dem das Schriftstück wirksam werden soll, in Geltung stehen.

Falls sich ein Zweifel über die Echtheit der Abschrift, des Auszuges oder der Ausfertigung eines in der Kanzlei der betreffenden Konsulate oder Konsularagenturen verfaßten Schriftstückes ergeben sollte, darf dem Beteiligten auf sein Verlangen das Vergleichen mit dem Original nicht verweigert werden und der Beteiligte kann, wenn er es für wünschenswert hält, beim Vergleichen anwesend sein.

Art. 12

Artikel XII . Die Konsuln und Konsularagenten jedes der vertragschließenden Teile können, soweit sie nach den Gesetzen und Vorschriften ihres Staates hiezu ermächtigt sind, Geburts- und Totenscheine von Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, ausstellen.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die vorstehende Bestimmung die durch die Landesgesetze den Beteiligten auferlegte Verpflichtung, den Ortsbehörden von Geburten und Todesfällen Anzeige zu erstatten, nicht berührt.

Art. 13

Artikel XIII. Die Konsuln und Konsularagenten jedes vertragschließenden Teiles haben die Befugnis, nach Maßgabe der Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, Pässe und andere Personaldokumente auszustellen und die Pässe, Ursprungs- und Herkunftszeugnisse über Waren und andere Schriftstücke ähnlicher Art mit Sichtvermerken zu versehen.

Art. 14

Artikel XIV . Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Verlangen gehörig beglaubigte Ausfertigungen der Geburts-, Trauungs- und Sterbeurkunden, der Urkunden über die Anerkennung und Legitimation unehelicher Kinder, sowie der Adoptionsurkunden auszufolgen, wenn diese Urkunden Angehörige des anderen vertragschließenden Teiles betreffen.

Die Abfassung und Übermittlung dieser Ausfertigungen erfolgen in der in jedem Lande üblichen Form gegen Zahlung der in den dort in Kraft stehenden Gesetzen und Vorschriften bestimmten Gebühren und durch Vermittlung der Konsulate oder Konsularagenturen des vertragschließenden Teiles, der das Verlangen gestellt hat. Die Abfassung und Übermittlung dieser Ausfertigungen werden jedoch kostenlos erfolgen, wenn die in Rede stehenden Ausfertigungen auf diplomatischem Wege für den amtlichen Gebrauch der vertragschließenden Teile oder zugunsten von Mittellosen angesprochen werden.

Art. 15

Artikel XV . Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten:

Art. 15 § 1

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen in gleicher Weise wie die Inländer berechtigt sein, Vermögenschaften, die ihnen in diesem Staate auf Grund des Gesetzes oder des Testamentes vermacht werden, zu erben und in Besitz zu nehmen.

Art. 15 § 2

Die Nachlässe von Österreichern in Estland und von Estländern in Österreich werden keinen anderen oder höheren Übertragungsgebühren unterworfen sein als die der Inländer.

Art. 15 § 3

Die Entscheidungen über Erbrechte an beweglichen Nachlässen fallen in die Zuständigkeit der Behörden des Staates, dem der Verstorbene angehört hat.

Als Erbfolgrechte werden angesehen: die Intestaterbfolge, das Pflichtteilsrecht, die testamentarische Erbfolge, die Schenkung von Todes wegen und das Vermächtnis.

Falls auf den beweglichen Nachlaß von Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Ansprüche erhoben werden, steht die Entscheidung den Behörden dieses Staates zu, die die dort in Kraft stehenden Gesetze anwenden werden.

Art. 15 § 4

Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.

Art. 15 § 5

Die Güter, über welche der Verstorbene nicht frei von Todes wegen verfügen konnte (Fideikommisse) fallen unter die Gesetze des Staates, in dem sie gelegen sind.

Dieselben Gesetze gelten auch für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die die Verlassenschaft oder Teile derselben zum Gegenstande haben.

Art. 15 § 6

Wen die von dem Verstorbenen hinterlassenen Güter auf Grund der Gesetze seines Staates erblos sind, so unterliegen sie als erbloser Nachlaß den Gesetzen des Staates, auf dessen Gebiete sie sich im Augenblicke des Todes des Erblassers befinden.

Als erblose Güter sind diejenigen anzusehen, die auf Grund der Gesetze des Staates des Verstorbenen in Ermangelung anderer Erbberechtigter von Rechts wegen sei es dem Staate, sei es einer anderen juristischen Person zufallen würden.

Art. 15 § 7

Falls die Zuständigkeit in Verlassenschaftsangelegenheiten gemäß § 3 des gegenwärtigen Artikels den Heimatsbehörden des Erblassers vorbehalten ist, werden die Behörden des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf Verlangen einer Person, die dem Staate angehört oder dort wohnt und ihre Erbfolgerechte geltend gemacht hat, bezüglich des Nachlasses in derselben Weise vorgehen, wie wenn er von einem Inländer hinterlassen worden wäre, jedoch unter Anwendung der Gesetze des Staates, dem der Verstorbene angehört hat.

Dieses Verfahren wird aber nur dann angewendet werden, wenn keiner der anderen ordnungsmäßig verständigten Erben Einspruch erhebt.

Art. 15 § 8

Wenn ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile bei seinem Tode die Gesamtheit oder einen Teil des Nachlasses auf dem Gebiete des anderen Teiles zurückläßt, werden sich die Behörden dieses letzteren grundsätzlich darauf beschränken, die Erhaltung des zum Nachlasse gehörigen Vermögens sicherzustellen und die Erbfolgerechte und Ansprüche der eigenen Staatsangehörigen sowie die des Fiskus zu schützen.

Art. 15 § 9

Hinterläßt ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile ein Vermögen auf dem Gebiete des anderen Teiles, müssen die Ortsbehörden von dem Erbfall sofort die nächste Konsularbehörde des Verstorbenen verständigen; die Ortsbehörden werden nach Tunlichkeit der Konsularbehörde gleichzeitig etwaige Auskünfte über die Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, über die Erben, ihren Wohnsitz, über das Vorhandensein von letztwilligen Verfügungen sowie über die von den genannten Behörden zum Schutze der Verlassenschaft getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Wenn die Konsularbehörde von dem Erbfall zuerst Kenntnis erhält, wird sie auf die gleiche Weise die Ortsbehörden verständigen.

Bezüglich des beweglichen Nachlasses wird die Konsularbehörde die Siegel anlegen, ein Inventar des beweglichen Vermögens aufnehmen und sich mit der Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses befassen. Um die Mitarbeit der Ortsbehörden, soweit diese gemäß § 8 des gegenwärtigen Artikels berufen sind, Verfügungen zum Schutze der Ansprüche und Erbfolgerechte zu treffen, zu erleichtern, hat die Konsularbehörde von jeder Verfügung, die sie bezüglich des Nachlasses zu treffen beabsichtigt, wenigstens 24 Stunden vorher die Ortsbehörde zu verständigen.

Art. 15 § 10

Die Konsularbehörde und die Ortsbehörde haben sich auf Verlangen alle für die Bemessung der Nachlaßgebühren wichtigen Umstände gegenseitig mitzuteilen. Die Ausfolgung des Nachlasses an die ordnungsmäßig legitimierten Erben oder dessen Versendung ins Ausland hat erst zu erfolgen, nachdem die Erbgebühren, die gegen das Nachlaßvermögen erhobenen Ansprüche, sowie die unbestreitbaren Erbfolgerechte der Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, und der dort wohnhaften Personen befriedigt oder hinreichend sichergestellt sein werden.

Die Konsularbehörde ist jedoch ermächtigt, die Kosten der letzten Krankheit und des Begräbnisses des Verstorbenen, die Löhne der Hausgehilfen, die für das letzte Halbjahr fällige Wohnungsmiete, die Gerichts- und Konsulargebühren und andere Gebühren ähnlicher Art, sowie im dringenden Bedarfsfalle die notwendigen Unterhaltskosten für die Familie des Verstorbenen aus der Erbschaftsmasse im vorhinein zu bezahlen. Immerhin werden sich die Nachlaßgläubiger der Ausfolgung des Nachlaßvermögens nicht widersetzen können, wenn es ihnen nicht gelingt, innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten vom Todestage des Verstorbenen an zu beweisen, daß ihre Ansprüche entweder von den Erben anerkannt oder durch eine richterlicher in Rechtskrafterwachsene Entscheidung bestätigt oder wenigstens bei der zuständigen Gerichtsbehörde ordnungsmäßig anhängig gemacht wurden.

Art. 15 § 11

In allen Fragen, zu denen der Übergang, die Verwaltung und die Liquidierung der von den Angehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen hinterlassenen Erbschaften Anlaß geben kann, vertreten die betreffenden Konsularfunktionäre von Rechts wegen die abwesenden Erben und werden von Amts wegen als deren Bevollmächtigte anerkannt, ohne daß sie gehalten wären, ihre Befugnis durch einen besonderen Auftrag nachzuweisen, vorausgesetzt, daß die genannten Erben nicht andere Bevollmächtigte beauftragt haben und Angehörige des Staates sind, der die Konsularfunktionäre ernannt hat.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die Konsularfunktionäre, da sie nur als Bevollmächtigte ihrer Staatsangehörigen angesehen werden, wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit niemals persönlich belangt werden können.

Art. 15 § 12

Die Konsularfunktionäre der vertragschließenden Teile werden ausschließlich über die Aufnahme von Inventaren und anderen zur Erhaltung und Liquidierung solcher Verlassenschaften getroffenen Maßnahmen erkennen, die von Seeleuten, Passagieren und anderen Reisenden ihres Staates, die während der Überfahrt sei es im Hafen, sei es zu Land oder an Bord eines Schiffes gestorben sind, hinterlassen wurden.

Art. 16

Artikel XVI. Die Konsuln und Konsularagenten sind berechtigt, den Schutz über die minderjährigen Kinder, die Schwachsinnigen und die anderen nicht im vollen Besitz ihrer Handlungsfähigkeit befindlichen Personen auszuüben, die Angehörige des Staates sind, dem die genannten Konsularfunktionäre angehören; zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, innerhalb der von der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates gezogenen Grenzen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sie für angebracht erachten.

Art. 17

Artikel XVII. Die Konsuln und Konsularagenten der vertragschließenden Teile haben das Recht, den in den Seehäfen ihres Konsularbezirkes sich aufhaltenden Handelsschiffen ihres Landes jede Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen.

Zu diesem Zwecke können sie sich persönlich an Bord der Handelsschiffe ihrer Nationalität begeben oder Abgeordnete dorthin entsenden, sobald diese Schiffe zum freien Verkehr zugelassen sind.

Sie sind berechtigt, die Kapitäne und die Mannschaft zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, im Sinne der Bestimmungen des Artikels XI der gegenwärtigen Konvention die Erklärungen über die Reise, den Bestimmungsort und die Vorfälle während der Fahrt entgegenzunehmen, die Schiffsmanifeste auszustellen und die Abfertigung ihrer Handelsschiffe zu erleichtern, endlich die Kapitäne und die Schiffsmannschaft vor das Gericht und zu den Verwaltungsämtern des Landes zu begleiten, um ihnen als Dolmetscher und Sachwalter bei den Geschäften, die sie abzumachen, oder bei den Ansuchen, die sie etwa vorzubringen haben, zu dienen.

Die Gerichts- und Verwaltungsbeamten sowie die Beamten der Wachen und Zollämter des Landes dürfen – in den Seehäfen, in denen ein Konsul oder Konsularagent eines der beiden vertragschließenden Staaten seinen Sitz hat – an Bord von Handelsschiffen keine anderen Nachforschungen und Durchsuchungen als die gewöhnliche Besichtigung durch die Zoll- und Sanitätsorgane, ferner auch keine Verhaftung, Gefangennahme oder eine andere Anwendung von Gewaltmitteln erfordernde Amtshandlung vornehmen, ohne vorher, oder im Dringlichkeitsfalle im Augenblicke der Untersuchung selbst den Konsul oder Konsularagenten des Staates, dem das Schiff angehört, zu verständigen, damit er der Untersuchung beiwohnen könne. Sie müssen ferner dem Konsul oder Konsularagenten rechtzeitig die nötige Verständigung zukommen lassen, damit er den vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Landes abzugebenden Erklärungen der Kapitäne und Schiffsmannschaften beiwohnen könne.

Die Einladung, die in den vorangeführten Fällen an die Konsul oder Konsularagenten gerichtet wird, soll genau die Stunde bezeichnen, und wenn die Konsul oder Konsularagenten es unterlassen sollten, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen, so wird in ihrer Abwesenheit vorgegangen werden. Die zuständigen Ortsbehörden werden jedoch gehalten sein, den Konsul oder Konsularagenten ohne Verzug von jedem Besuche oder jeder Amtshandlung, von denen in dem vorhergehenden Absatze die Rede ist und die in ihrer Abwesenheit vorgenommen wurden, zu verständigen und gleichzeitig die Gründe der Dringlichkeit zu bezeichnen; sie werden in gleicher Weise vorgehen, wenn der Konsul oder Konsularagent seinen Amtssitz nicht im Hafen hat.

Art. 18

Artikel XVIII. In allem, was die Seehafenpolizei, die Beladung und Löschung der Handelsschiffe und die Sicherung der Waren, Güter und Effekten in diesen Häfen betrifft, werden die Gesetze, Vorschriften und Verordnungen des Landes zu beobachten sein, wobei jedoch ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß jedes Vorrecht und jede Begünstigung, die etwa in einem solchen Hafen von einem der vertragschließenden Teile den Handelsschiffen der meistbegünstigten Nation gewährt werden sollten, in diesen Häfen in gleicher Weise den Schiffen des anderen Teiles gewährt werden. Die Konsul oder Konsularagenten in den genannten Häfen sind unter Berücksichtigung der durch die Gesetzgebung des Ernennungsstaates vorgeschriebenen Grenzen ausschließlich mit der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes betraut; sie werden gemäß den Gesetzen des Staates, der sie ernannt hat, selbst die Streitigkeiten jeder Art zwischen den Kapitänen, Offizieren und Matrosen dieser Schiffe schlichten, insbesondere solche Streitigkeiten, die sich auf die Löhnung und die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen beziehen.

Die Ortsbehörden können nur dann einschreiten, wenn die an Bord des Schiffes entstandene Unordnung die öffentliche Ordnung am Lande oder im Hafen zu stören geeignet oder wenn eine Person, die nicht der Schiffsmannschaft angehört, darin verwickelt ist. Aber selbst in diesem Falle haben die Ortsbehörden wenn möglich den zuständigen Konsul oder Konsularagenten vorher zu benachrichtigen.

In allen anderen Fällen haben sich die vorgenannten Behörden darauf zu beschränken, den Konsuln und Konsularagenten ihren Beistand zu leihen, wenn sie von diesen hiezu zu dem Zwecke ersucht werden, um ihnen die Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten zu erleichtern und insbesondere Personen, die in die Musterrolle eingetragen sind, anhalten und an Bord des Handelsschiffes zurückbringen zu lassen oder – wenn es sich nicht um einen Angehörigen des Landes handelt – ihn verhaften zu lassen, gleichgültig, aus welchem Grunde es die genannten Konsuln und Konsularagenten für notwendig erachten; wenn die Verhaftung aufrechterhalten wird, werden die Konsuln und Konsularagenten in der allerkürzesten Frist davon den zuständigen Gerichtsbehörden des Landes eine amtliche Mitteilung zukommen lassen.

Art. 19

Artikel XIX. Wenn ein Seeschiff, dessen Eigentümer die Regierung oder ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile ist, an der Küste des anderen Teiles Schiffbruch leidet oder strandet, müssen die Ortsbehörden hievon unverzüglich den Konsul oder Konsularagenten benachrichtigen, in dessen Amtsbereich sich der Unfall ereignet hat.

Alle Maßnahmen zur Bergung von Handelsschiffen eines der beiden Teile, die in den Territorialgewässern des anderen Teiles Schiffbruch gelitten haben oder gestrandet sind, werden von den Konsuln oder Konsularagenten geleitet.

Das Einschreiten der Ortsbehörden hat sich in den beiden Staaten darauf zu beschränken, den Konsularfunktionären Beistand zu leisten, die Ordnung aufrechtzuerhalten, die Interessen der nicht zur Schiffsmannschaft gehörigen Berger zu wahren und dafür zu sorgen, daß die hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der geborgenen Waren zu befolgenden Vorschriften eingehalten werden.

In Abwesenheit und bis zur Ankunft der Konsuln oder Konsularagenten oder ihrer Abgeordneten haben die Ortsbehörden alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze der aus dem Schiffbruche geretteten Personen und zur Erhaltung der geborgenen Gegenstände erforderlich sind.

Das Einschreiten der Ortsbehörden in diesen verschiedenen Fällen darf nicht zum Anlaß für die Einhebung irgendwelchere anderen Kosten genommen werden als jener, die durch die und die Aufbewahrung der geborgenen Gegenstände verursacht werden, sowie solcher, denen im gleichen Falle auch die Handelsschiffe der meistbegünstigten Nation unterworfen wären.

Besteht ein Zweifel über die Nationalität des gestrandeten Schiffes, dann fallen die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Maßnahmen ausschließlich in die Zuständigkeit der Ortsbehörde.

Die geborgenen Waren und Gegenstände sind keiner Zahlung von Zollgebühren unterworfen, es sei denn, daß sie zum Verbrauch im Inland gelangen.

Art. 20

Artikel XX. In allen Fällen, in denen nicht entgegengesetzte Vereinbarungen zwischen den Reedern, Verfrächtern und den Versicherern bestehen, werden die Havarien, die die Handelsschiffe der beiden Länder auf See erlitten haben, gleichviel ob sie die bezüglichen Häfen freiwillig oder aus Seenot anlaufen, von den Konsuln und den Konsularagenten ihrer Nation geregelt werden, sofern nicht die Angehörigen des Landes, in dem die Konsuln und Konsularagenten ihren Sitz haben, oder die einer dritten Macht an diesen Havarien interessiert sind; in diesem letzteren Falle und in Ermangelung eines gütlichen Einvernehmens zwischen allen interessierten Teilen sind sie von den Ortsbehörden zu regeln.

Art. 21

Artikel XXI. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies dem anderen Teile in allem, was die Errichtung von Konsularämtern sowie die Ausübung der konsularischen Funktionen und den Genuß von Befreiungen, Vorrechten, Immunitäten, Privilegien und Ehren betrifft, die Behandlung zuzugestehen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt ist. Es wird jedoch vereinbart, daß keiner der vertragschließenden Teile unter Berufung auf die Klausel der meistbegünstigten Nation zugunsten seiner Konsularfunktionäre und Konsularbeamten andere oder ausgedehntere Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten, Privilegien und Ehren in Anspruch nehmen kann als jene, die er selbst den Konsularfunktionären und Konsularbeamten des anderen Teiles zugesteht.

Art. 22

Artikel XXII. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden sobald als möglich in Tallinn ausgetauscht werden. Es wird einen Monat nach dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.

Art. 23

Artikel XXIII. Das gegenwärtige Übereinkommen wird so lange in Kraft bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Diese Kündigung wird erst nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 15. Oktober 1926.

Zusatzprotokoll zu der zwischen Österreich und Estland abgeschlossenen Konsularkonvention

Anl. 1

Zur Ergänzung des Artikels XII der am heutigen Tage unterzeichneten Konsularkonvention beschließen die vertragschließenden Teile das Nachstehende:

1. Falls einer der vertragschließenden Teile den Konsuln irgendeiner dritten Macht das Recht einräumen sollte, Trauungen unter Angehörigen des Staates, dem die genannten Funktionäre angehören, vorzunehmen sowie Trauscheine auszustellen und die Trauungsregister zu führen, so werden die Konsuln des anderen vertragschließenden Teiles dieses Recht in dem gleichen Umfange genießen.

2. Es besteht darüber Einverständnis, daß das auf Punkt 1 des gegenwärtigen Protokolls gegründete Recht nur im Falle der Gegenseitigkeit angewendet werden kann.

3. Das gegenwärtige Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der Konsularkonvention.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

Wien, am 15. Oktober 1926.