Artikel V. Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes von Konsuln und Konsularagenten werden die Vizekonsuln, Konsularsekretäre und Konsularattaches ohne weiteres in der durch die Konsularvorschriften jedes der beiden vertragschließenden Teile festgesetzten Reihenfolge zur einstweiligen Ausübung der konsularischen Amtstätigkeit zugelassen.
Die Ortsbehörden sollen ihnen Unterstützung und Schutz gewähren und ihnen während ihrer interimistischen Amtsleitung den Genuß der durch das gegenwärtige Übereinkommen den Titulären zuerkannten Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten und Privilegien sichern.
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