Artikel IX . Die Konsulararchive sind jederzeit unverletzlich und die Ortsbehörden dürfen unter keinem Vorwande die Bücher, Papiere und anderen Gegenstände, die dazu gehören, durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Diese Papiere, Bücher und anderen Gegenstände müssen stets von den Büchern und Papieren, die zu einem allfälligen Handels- oder Gewerbebetrieb der betreffenden Funktionäre gehören, und von deren Privatpapieren vollständig getrennt sein.
Die Amtsräume der Konsulate und Konsularagenturen sind jederzeit unverletzlich. Die Ortsbehörden können unter keinem Vorwande – ausgenommen den Fall, wo es sich um die Verfolgung einer Straftat handelt, die nach der Gesetzgebung des Landes des Amtssitzes mit einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr oder einer größeren Strafe bedroht ist – in die Amtsräume eindringen und in keinem Falle die darin befindlichen amtlichen Schriften durchsuchen oder in Beschlag nehmen.
Es herrscht darüber Einverständnis, daß die Konsularamtsräume in keinem Fall als Asyl dienen können.
Wenn ein Konsul oder Konsularagent von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aufgefordert wird, Schriftstücke der im Absatz 4 des Artikels VIII des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Art, die er verwahrt, herauszugeben oder vorzuweisen, und dies verweigert, so kann die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dem Konsularbeamten gegenüber keine Zwangsmaßnahmen anwenden, sondern es müssen Schwierigkeiten dieser Art auf diplomatischem Wege geregelt werden.
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