Artikel XVIII. In allem, was die Seehafenpolizei, die Beladung und Löschung der Handelsschiffe und die Sicherung der Waren, Güter und Effekten in diesen Häfen betrifft, werden die Gesetze, Vorschriften und Verordnungen des Landes zu beobachten sein, wobei jedoch ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß jedes Vorrecht und jede Begünstigung, die etwa in einem solchen Hafen von einem der vertragschließenden Teile den Handelsschiffen der meistbegünstigten Nation gewährt werden sollten, in diesen Häfen in gleicher Weise den Schiffen des anderen Teiles gewährt werden. Die Konsul oder Konsularagenten in den genannten Häfen sind unter Berücksichtigung der durch die Gesetzgebung des Ernennungsstaates vorgeschriebenen Grenzen ausschließlich mit der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes betraut; sie werden gemäß den Gesetzen des Staates, der sie ernannt hat, selbst die Streitigkeiten jeder Art zwischen den Kapitänen, Offizieren und Matrosen dieser Schiffe schlichten, insbesondere solche Streitigkeiten, die sich auf die Löhnung und die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen beziehen.
Die Ortsbehörden können nur dann einschreiten, wenn die an Bord des Schiffes entstandene Unordnung die öffentliche Ordnung am Lande oder im Hafen zu stören geeignet oder wenn eine Person, die nicht der Schiffsmannschaft angehört, darin verwickelt ist. Aber selbst in diesem Falle haben die Ortsbehörden wenn möglich den zuständigen Konsul oder Konsularagenten vorher zu benachrichtigen.
In allen anderen Fällen haben sich die vorgenannten Behörden darauf zu beschränken, den Konsuln und Konsularagenten ihren Beistand zu leihen, wenn sie von diesen hiezu zu dem Zwecke ersucht werden, um ihnen die Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten zu erleichtern und insbesondere Personen, die in die Musterrolle eingetragen sind, anhalten und an Bord des Handelsschiffes zurückbringen zu lassen oder – wenn es sich nicht um einen Angehörigen des Landes handelt – ihn verhaften zu lassen, gleichgültig, aus welchem Grunde es die genannten Konsuln und Konsularagenten für notwendig erachten; wenn die Verhaftung aufrechterhalten wird, werden die Konsuln und Konsularagenten in der allerkürzesten Frist davon den zuständigen Gerichtsbehörden des Landes eine amtliche Mitteilung zukommen lassen.
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