Artikel III. Die Konsuln werden gegenseitig nach den im Lande ihres Amtssitzes geltenden Regeln und Förmlichkeiten nach Vorweisung ihrer Bestallungsurkunden zugelassen und anerkannt werden.
Anläßlich der Vorweisung der Bestallungsurkunden wird auch der Amtsbezirk des Konsulates angegeben werden; jede nachträgliche, die Abgrenzung dieses Amtsbezirkes betreffende Änderung wird dem Auswärtigen Amte des anderen vertragschließenden Teiles bekanntgegeben werden.
Das zur freien Ausübung ihrer Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird den Konsuln ohne Verzug und kostenlos erteilt werden. Die Oberbehörden ihres Amtsbezirkes werden auf Vorweisung des erwähnten Exequaturs sofort die geeigneten Maßnahmen treffen, um es den Konsuln zu ermöglichen, sich ihrer Aufgabe zu entledigen und in den Genuß der damit verbundenen Immunitäten und Befreiungen zu treten.
Es wird den Konsuln zugesichert, daß sie in der Ausübung ihrer Funktionen und in der Durchführung ihrer amtlichen Aufgabe bei den Behörden des Landes ihres Amtssitzes die weitestgehende Mitwirkung und die wohlwollendste Unterstützung finden werden.
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