Artikel XXIII. Das gegenwärtige Übereinkommen wird so lange in Kraft bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Diese Kündigung wird erst nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 15. Oktober 1926.
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