Artikel XVI. Die Konsuln und Konsularagenten sind berechtigt, den Schutz über die minderjährigen Kinder, die Schwachsinnigen und die anderen nicht im vollen Besitz ihrer Handlungsfähigkeit befindlichen Personen auszuüben, die Angehörige des Staates sind, dem die genannten Konsularfunktionäre angehören; zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, innerhalb der von der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates gezogenen Grenzen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sie für angebracht erachten.
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