Artikel XIII. Die Konsuln und Konsularagenten jedes vertragschließenden Teiles haben die Befugnis, nach Maßgabe der Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, Pässe und andere Personaldokumente auszustellen und die Pässe, Ursprungs- und Herkunftszeugnisse über Waren und andere Schriftstücke ähnlicher Art mit Sichtvermerken zu versehen.
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