Artikel VII . Die Konsuln und Konsularagenten jedes der vertragschließenden Teile genießen auf dem Gebiete des anderen Teiles die Befreiung von allen Einquartierungen, Steuern und Leistungen für militärische Zwecke, sowie von allen direkten Steuern, die von irgendeiner Behörde des betreffenden Staates auferlegt werden und den Charakter einer persönlichen Abgabe besitzen, sofern sie Staatsangehörige des vertragschließenden Teiles sind, der sie ernannt hat, und weder Handel treiben, noch ein Gewerbe oder einen anderen Beruf ausüben; andernfalls unterliegen sie hinsichtlich ihres Handels oder Gewerbes denselben Gebühren, Lasten und Abgaben wie andere Privatpersonen. Die Beteiligung an solchen Handels-, Gewerbe- und beruflichen Unternehmungen ist als gleichwertig mit deren Ausübung zu betrachten. Als Beteiligung in diesem Sinne ist jedoch der Besitz von Aktien oder anderen ähnlichen Wertpapieren nicht anzusehen. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Steuern, die von unbeweglichem Besitz oder Hypothekarforderungen eingehoben werden, ferner auch nicht auf die im Abzugswege eingehobenen Kapitalertragsteuern und auf die Steuern von Tantiemen, die die Konsuln in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes einer Handels-, Gewerbe- oder beruflichen Unternehmung beziehen, die ihren Sitz in dem Staate hat, in dem die Konsuln ihre Tätigkeit ausüben.
In Ansehung der Befreiung von den direkten Steuern besteht jedoch darüber Einverständnis, daß diese Befreiung nur die Berufskonsularfunktionäre, und zwar in keinem Fall in einem ausgedehnteren Maße genießen können als die diplomatischen Vertreter der vertragschließenden Teile.
Die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Vorrechte und Befreiungen werden in gleicher Weise auch den anderen Beamten des Konsulardienstes zugestanden, sofern sie die Eigenschaft von Berufsfunktionären und die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, der sie ernannt hat.
Die Konsuln und Konsularagenten, sowie die im Absatz 3 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Konsularfunktionäre sind berechtigt, beim Übertritt auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ihre Wohnungseinrichtung und ihre Haushaltungsgegenstände, die sie im Gebrauch haben, einzuführen, ohne Zoll oder irgendeine andere Abgabe zu bezahlen, die von den beteiligten Staaten bei der Einfuhr sonst eingehoben wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchsgegenstände.
Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches, die Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, dürfen weder angehalten noch in Untersuchungshaft genommen werden, ausgenommen wegen strafbarer Handlungen, die nach den Gesetzen des Aufenthaltslandes mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis oder einer größeren Strafe bedroht sind.
Im Falle der Anhaltung oder der Versetzung eines Konsuls, eines Konsularagenten, eines Konsularsekretärs oder eines anderen Konsularfunktionärs in den Anklagestand, wird die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Anhaltung oder die Versetzung in den Anklagestand stattgefunden hat, hievon ohne Verzug den diplomatischen Vertreter des Staates in Kenntnis setzen, dem der genannte Konsularbeamte angehört.
Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches können, gleichgültig, ob sie als solche dauernd bestellt oder zeitweilig verwendet sind, falls sie Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, vor den Gerichten des Staates ihres Amtssitzes wegen der Amtshandlungen, die sie innerhalb der Grenzen der ihnen durch die Konsularvorschriften ihres Landes zuerkannten Befugnisse ausgeführt haben, nicht belangt werden.
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