Artikel VI. Die Konsuln und Konsularagenten können über der äußeren Tür des Hauses, in dem die Kanzleien des Konsulates oder der Konsularagentur untergebracht sind, das Wappenschild ihres Staates mit der Aufschrift: “Konsulat oder Konsularagentur ...” anbringen und an den öffentlichen Festtagen sowie bei anderen üblichen Gelegenheiten die Flagge ihres Landes auf dem Konsulatshause hissen; es herrscht darüber Einverständnis, daß diese äußeren Zeichen nicht so gedeutet werden dürfen, als ob sie ein Asylrecht begründeten.
Sie können ferner unter den in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten, das Asylrecht betreffenden Einschränkungen ihr nationales Wappen und die Flagge ihres Landes auf den Schiffen und Wagen führen, deren sie sich in Ausübung ihrer Funktionen bedienen.
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