Artikel X. Die Konsuln und Konsularagenten der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu schützen und alle Rechte und Interessen derselben nach Maßgabe des Völkerrechtes und der internationalen Gepflogenheiten und innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse zu verteidigen.
Zu diesem Behufe können sie sich an alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Amtsbezirkes wenden, um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Staaten bestehenden Verträge und Übereinkommen und gegen jeden Mißbrauch, über den sich ihre Angehörigen zu beklagen haben sollten, Einspruch zu erheben. Wenn ihre Beschwerden durch die Ortsbehörden ihres Amtsbezirkes nicht entgegengenommen werden, können sie sich nur in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters ihres Staates direkt an die Regierung des Staates wenden, in dem sie ihren Sitz haben.
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