Artikel XVII. Die Konsuln und Konsularagenten der vertragschließenden Teile haben das Recht, den in den Seehäfen ihres Konsularbezirkes sich aufhaltenden Handelsschiffen ihres Landes jede Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen.
Zu diesem Zwecke können sie sich persönlich an Bord der Handelsschiffe ihrer Nationalität begeben oder Abgeordnete dorthin entsenden, sobald diese Schiffe zum freien Verkehr zugelassen sind.
Sie sind berechtigt, die Kapitäne und die Mannschaft zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, im Sinne der Bestimmungen des Artikels XI der gegenwärtigen Konvention die Erklärungen über die Reise, den Bestimmungsort und die Vorfälle während der Fahrt entgegenzunehmen, die Schiffsmanifeste auszustellen und die Abfertigung ihrer Handelsschiffe zu erleichtern, endlich die Kapitäne und die Schiffsmannschaft vor das Gericht und zu den Verwaltungsämtern des Landes zu begleiten, um ihnen als Dolmetscher und Sachwalter bei den Geschäften, die sie abzumachen, oder bei den Ansuchen, die sie etwa vorzubringen haben, zu dienen.
Die Gerichts- und Verwaltungsbeamten sowie die Beamten der Wachen und Zollämter des Landes dürfen – in den Seehäfen, in denen ein Konsul oder Konsularagent eines der beiden vertragschließenden Staaten seinen Sitz hat – an Bord von Handelsschiffen keine anderen Nachforschungen und Durchsuchungen als die gewöhnliche Besichtigung durch die Zoll- und Sanitätsorgane, ferner auch keine Verhaftung, Gefangennahme oder eine andere Anwendung von Gewaltmitteln erfordernde Amtshandlung vornehmen, ohne vorher, oder im Dringlichkeitsfalle im Augenblicke der Untersuchung selbst den Konsul oder Konsularagenten des Staates, dem das Schiff angehört, zu verständigen, damit er der Untersuchung beiwohnen könne. Sie müssen ferner dem Konsul oder Konsularagenten rechtzeitig die nötige Verständigung zukommen lassen, damit er den vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Landes abzugebenden Erklärungen der Kapitäne und Schiffsmannschaften beiwohnen könne.
Die Einladung, die in den vorangeführten Fällen an die Konsul oder Konsularagenten gerichtet wird, soll genau die Stunde bezeichnen, und wenn die Konsul oder Konsularagenten es unterlassen sollten, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen, so wird in ihrer Abwesenheit vorgegangen werden. Die zuständigen Ortsbehörden werden jedoch gehalten sein, den Konsul oder Konsularagenten ohne Verzug von jedem Besuche oder jeder Amtshandlung, von denen in dem vorhergehenden Absatze die Rede ist und die in ihrer Abwesenheit vorgenommen wurden, zu verständigen und gleichzeitig die Gründe der Dringlichkeit zu bezeichnen; sie werden in gleicher Weise vorgehen, wenn der Konsul oder Konsularagent seinen Amtssitz nicht im Hafen hat.
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