Die Konsularfunktionäre der vertragschließenden Teile werden ausschließlich über die Aufnahme von Inventaren und anderen zur Erhaltung und Liquidierung solcher Verlassenschaften getroffenen Maßnahmen erkennen, die von Seeleuten, Passagieren und anderen Reisenden ihres Staates, die während der Überfahrt sei es im Hafen, sei es zu Land oder an Bord eines Schiffes gestorben sind, hinterlassen wurden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden