Zur Ergänzung des Artikels XII der am heutigen Tage unterzeichneten Konsularkonvention beschließen die vertragschließenden Teile das Nachstehende:
1. Falls einer der vertragschließenden Teile den Konsuln irgendeiner dritten Macht das Recht einräumen sollte, Trauungen unter Angehörigen des Staates, dem die genannten Funktionäre angehören, vorzunehmen sowie Trauscheine auszustellen und die Trauungsregister zu führen, so werden die Konsuln des anderen vertragschließenden Teiles dieses Recht in dem gleichen Umfange genießen.
2. Es besteht darüber Einverständnis, daß das auf Punkt 1 des gegenwärtigen Protokolls gegründete Recht nur im Falle der Gegenseitigkeit angewendet werden kann.
3. Das gegenwärtige Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der Konsularkonvention.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Wien, am 15. Oktober 1926.
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