Artikel XIV . Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Verlangen gehörig beglaubigte Ausfertigungen der Geburts-, Trauungs- und Sterbeurkunden, der Urkunden über die Anerkennung und Legitimation unehelicher Kinder, sowie der Adoptionsurkunden auszufolgen, wenn diese Urkunden Angehörige des anderen vertragschließenden Teiles betreffen.
Die Abfassung und Übermittlung dieser Ausfertigungen erfolgen in der in jedem Lande üblichen Form gegen Zahlung der in den dort in Kraft stehenden Gesetzen und Vorschriften bestimmten Gebühren und durch Vermittlung der Konsulate oder Konsularagenturen des vertragschließenden Teiles, der das Verlangen gestellt hat. Die Abfassung und Übermittlung dieser Ausfertigungen werden jedoch kostenlos erfolgen, wenn die in Rede stehenden Ausfertigungen auf diplomatischem Wege für den amtlichen Gebrauch der vertragschließenden Teile oder zugunsten von Mittellosen angesprochen werden.
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