Artikel XIX. Wenn ein Seeschiff, dessen Eigentümer die Regierung oder ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile ist, an der Küste des anderen Teiles Schiffbruch leidet oder strandet, müssen die Ortsbehörden hievon unverzüglich den Konsul oder Konsularagenten benachrichtigen, in dessen Amtsbereich sich der Unfall ereignet hat.
Alle Maßnahmen zur Bergung von Handelsschiffen eines der beiden Teile, die in den Territorialgewässern des anderen Teiles Schiffbruch gelitten haben oder gestrandet sind, werden von den Konsuln oder Konsularagenten geleitet.
Das Einschreiten der Ortsbehörden hat sich in den beiden Staaten darauf zu beschränken, den Konsularfunktionären Beistand zu leisten, die Ordnung aufrechtzuerhalten, die Interessen der nicht zur Schiffsmannschaft gehörigen Berger zu wahren und dafür zu sorgen, daß die hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der geborgenen Waren zu befolgenden Vorschriften eingehalten werden.
In Abwesenheit und bis zur Ankunft der Konsuln oder Konsularagenten oder ihrer Abgeordneten haben die Ortsbehörden alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze der aus dem Schiffbruche geretteten Personen und zur Erhaltung der geborgenen Gegenstände erforderlich sind.
Das Einschreiten der Ortsbehörden in diesen verschiedenen Fällen darf nicht zum Anlaß für die Einhebung irgendwelchere anderen Kosten genommen werden als jener, die durch die und die Aufbewahrung der geborgenen Gegenstände verursacht werden, sowie solcher, denen im gleichen Falle auch die Handelsschiffe der meistbegünstigten Nation unterworfen wären.
Besteht ein Zweifel über die Nationalität des gestrandeten Schiffes, dann fallen die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Maßnahmen ausschließlich in die Zuständigkeit der Ortsbehörde.
Die geborgenen Waren und Gegenstände sind keiner Zahlung von Zollgebühren unterworfen, es sei denn, daß sie zum Verbrauch im Inland gelangen.
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