Artikel VIII . Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches sollen Zeugenladungen, die ihnen in Form eines amtlichen Schreibens und ohne Androhung von Strafsanktionen im Falle des Nichterscheinens von den Gerichten des Staates ihres Amtssitzes übermittelt werden, nachkommen.
Doch werden die Konsuln und Konsularagenten unter der Voraussetzung, daß sie Leiter des Konsulates, beziehungsweise der Konsularagenturen und Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, die aus einer Krankheit oder dringenden Dienstesnotwendigkeiten sich ergebende Abhaltung als berechtigten Entschuldigungsgrund geltend machen können, es sei denn, daß ihre Zeugenaussage in einem Strafverfahren wegen einer Straftat angerufen wird, die nach den Gesetzen des Landes des Amtssitzes mit einer Gefängnisstrafe von über einem Jahr oder einer noch größeren Strafe bedroht ist.
Falls die Konsuln oder Konsularagenten aus den vorangeführten Gründen nicht vor den Gerichten erscheinen sollten, werden sich die Gerichtsbehörden in ihre Amtsräume oder Wohnungen begeben, um von ihnen entweder eine schriftliche Erklärung in der durch die Gesetzgebung des Landes vorgesehenen Form zu verlangen oder ihre mündliche Zeugenaussage entgegenzunehmen.
Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und die anderen Konsularbeamten, die Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, können sich unter Berufung auf das Amtsgeheimnis weigern, von ihnen verwahrte Urkunden zu erlegen oder vorzuweisen.
Falls die Gerichtsbehörden die durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Entschuldigungsgründe und Befreiungen nicht als gegeben betrachten sollten, haben sie sich doch gegenüber den genannten Konsularfunktionären jeder Zwangsmaßnahme zu enthalten, und es sollen alle Schwierigkeiten solcher Art auf diplomatischem Wege geregelt werden.
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