Falls die Zuständigkeit in Verlassenschaftsangelegenheiten gemäß § 3 des gegenwärtigen Artikels den Heimatsbehörden des Erblassers vorbehalten ist, werden die Behörden des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf Verlangen einer Person, die dem Staate angehört oder dort wohnt und ihre Erbfolgerechte geltend gemacht hat, bezüglich des Nachlasses in derselben Weise vorgehen, wie wenn er von einem Inländer hinterlassen worden wäre, jedoch unter Anwendung der Gesetze des Staates, dem der Verstorbene angehört hat.
Dieses Verfahren wird aber nur dann angewendet werden, wenn keiner der anderen ordnungsmäßig verständigten Erben Einspruch erhebt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise