Artikel XXI. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies dem anderen Teile in allem, was die Errichtung von Konsularämtern sowie die Ausübung der konsularischen Funktionen und den Genuß von Befreiungen, Vorrechten, Immunitäten, Privilegien und Ehren betrifft, die Behandlung zuzugestehen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt ist. Es wird jedoch vereinbart, daß keiner der vertragschließenden Teile unter Berufung auf die Klausel der meistbegünstigten Nation zugunsten seiner Konsularfunktionäre und Konsularbeamten andere oder ausgedehntere Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten, Privilegien und Ehren in Anspruch nehmen kann als jene, die er selbst den Konsularfunktionären und Konsularbeamten des anderen Teiles zugesteht.
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