Artikel XI . Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches jedes der vertragschließenden Teile haben, insofern sie von den Staatsbehörden, die sie ernannt haben, dazu ermächtigt sind, das Recht:
1. in ihrer Kanzlei oder an Bord der Schiffe ihrer Nationalität alle Erklärungen entgegenzunehmen, die die Kapitäne, die Mannschaft, die Reisenden, die Handelsleute und alle anderen Angehörigen ihres Staates allenfalls abzugeben haben;
2. in ihrer Kanzlei, in der Wohnung der Parteien oder an Bord eines Schiffes ihrer Nationalität einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen und letztwillige Verfügungen ihrer Staatsangehörigen, sowie zweiseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegen- oder aufzunehmen oder zu beglaubigen, an denen entweder nur ihre Staatsangehörigen oder diese und andere Personen, sei es Angehörige des Staates, in dem der Konsularamtssitz sich befindet, sei es solche dritter Staaten, beteiligt sind;
3. in ihrer Kanzlei oder an Bord der Schiffe ihrer Nationalität ein- und zweiseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegen- oder aufzunehmen oder zu beglaubigen, an denen nur Angehörige des Staates ihres Amtssitzes oder eines dritten Staates beteiligt sind, unter der Voraussetzung, daß diese Erklärungen sich auf Rechtsverhältnisse oder Vermögenschaften beziehen, die auf dem Gebiete des Staates ihren Sitz haben, dem der Konsul oder Konsularagent, der die Amtshandlung vornimmt, angehört, oder sich auf Geschäfte beziehen, die dort abzuwickeln oder die bestimmt sind, dort rechtliche Wirkungen hervorzubringen;
4. alle Arten von Erklärungen und Urkunden, die von den Behörden und Funktionären ihres Staates oder jenes ihres Amtssitzes herrühren, zu übersetzen oder zu beglaubigen; diese Übersetzungen werden in beiden Ländern die nämliche Kraft und Wirksamkeit haben, wie wenn sie von öffentlichen Beamten oder beeideten Dolmetschern dieser beiden Länder angefertigt worden wären.
Es herrscht darüber Einverständnis, daß die obigen Bestimmungen auf solche zweiseitige Rechtsgeschäfte nicht anwendbar sind, die die Übertragung des Eigentumsrechtes an unbeweglichen, auf dem Gebiete des Staates des Amtssitzes des Konsuls oder Konsularagenten gelegenen Gütern oder deren Belastung betreffen.
Die Abschriften, Auszüge und Ausfertigungen der auf Grund des gegenwärtigen Artikels von den Konsuln und Konsularagenten aufgenommenen Erklärungen werden, wenn sie von den genannten Konsularfunktionären ordnungsmäßig beglaubigt und mit dem Amtssiegel der Konsulate oder Konsularagenturen versehen sind, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich auf den Gebieten des einen wie des anderen vertragschließenden Teiles in der gleichen Art öffentlichen Glauben genießen wie die Originale und werden den gleichen Charakter der Echtheit und die gleiche Beweiskraft besitzen, wie wenn sie vor einem Notar oder einem öffentlichen richterlichen Beamten des einen oder des anderen Staates ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke in den von den Gesetzen des Staates, dem der Konsul oder Konsularagent angehört, vorgeschriebenen Formen abgefaßt sind und sohin in gleicher Weise wie die Originale gestempelt und in das Amtsregister eingetragen sowie allen anderen Förmlichkeiten unterzogen wurden, die in dem Staate, in dem das Schriftstück wirksam werden soll, in Geltung stehen.
Falls sich ein Zweifel über die Echtheit der Abschrift, des Auszuges oder der Ausfertigung eines in der Kanzlei der betreffenden Konsulate oder Konsularagenturen verfaßten Schriftstückes ergeben sollte, darf dem Beteiligten auf sein Verlangen das Vergleichen mit dem Original nicht verweigert werden und der Beteiligte kann, wenn er es für wünschenswert hält, beim Vergleichen anwesend sein.
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