Die Entscheidungen über Erbrechte an beweglichen Nachlässen fallen in die Zuständigkeit der Behörden des Staates, dem der Verstorbene angehört hat.
Als Erbfolgrechte werden angesehen: die Intestaterbfolge, das Pflichtteilsrecht, die testamentarische Erbfolge, die Schenkung von Todes wegen und das Vermächtnis.
Falls auf den beweglichen Nachlaß von Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Ansprüche erhoben werden, steht die Entscheidung den Behörden dieses Staates zu, die die dort in Kraft stehenden Gesetze anwenden werden.
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