Wenn ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile bei seinem Tode die Gesamtheit oder einen Teil des Nachlasses auf dem Gebiete des anderen Teiles zurückläßt, werden sich die Behörden dieses letzteren grundsätzlich darauf beschränken, die Erhaltung des zum Nachlasse gehörigen Vermögens sicherzustellen und die Erbfolgerechte und Ansprüche der eigenen Staatsangehörigen sowie die des Fiskus zu schützen.
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