BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date

TEIL I

Artikel 1

Art. 1

(1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „rassische Diskriminierung“ jede sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft gründende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, die Anerkennung, den Genuß oder die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in gleichberechtigter Weise im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen Bürgern und Nichtbürgern macht.

(3) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als berühre sie auf irgendeine Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern solche Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.

(4) Besondere Maßnahmen, die einzig zum Zweck einer angemessenen Entwicklung gewisser schutzbedürftiger rassischer oder ethnischer Gruppen oder Einzelpersonen getroffen werden, um ihnen den gleichen Genuß oder die gleiche Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sichern, gelten nicht als rassische Diskriminierung, sofern solche Maßnahmen nicht die Aufrechterhaltung getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben und sofern sie nicht aufrechterhalten werden, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsstaaten verurteilen die rassische Diskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln und unverzüglich eine Politik der Beseitigung der rassischen Diskriminierung in allen ihren Formen und Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck

(a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine Handlung und keine Praktik rassischer Diskriminierung gegen Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unternehmen und sicherzustellen, daß alle öffentlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, gesamtstaatlicher und lokaler Art, im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;

(b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, rassische Diskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu befürworten noch zu schützen oder zu unterstützen;

(c) ergreift jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für ungültig zu erklären, die zur Folge haben, rassische Diskriminierung zu schaffen oder, wo immer sie auch besteht, fortzusetzen;

(d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der durch die Umstände erforderlichen Gesetzgebung, rassische Diskriminierung durch Personen, Gruppen oder Organisationen;

(e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die Rassenintegrierung anstrebenden Organisationen und Bewegungen, die mehrere Rassen umfassen, sowie andere Mittel zur Beseitigung der Rassenschranken, wo dies zweckmäßig ist, zu unterstützen und allem entgegenzuwirken, was die Trennung der Rassen vertiefen könnte.

(2) Wenn die Umstände es erfordern, ergreifen die Vertragsstaaten auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Maßnahmen, um die angemessene Entwicklung und angemessenen Schutz gewisser rassischer Gruppen oder ihnen angehörender Einzelpersonen sicherzustellen, damit ihnen der volle und gleiche Genuß der Menschenrechte gewährleistet ist. Diese Maßnahmen dürfen in keinem Falle die Aufrechterhaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die rassische Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsstaaten verurteilen jegliche Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien von der Überlegenheit einer Rasse oder Personengruppe einer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft beruhen oder die versuchen, irgendeine Form von Rassenhaß und Diskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern; sie verpflichten sich, sofortige und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zu einer solchen Diskriminierung oder Handlungen dieser Art zu beseitigen; zu diesem Zwecke verpflichten sich die Vertragsstaaten unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich niedergelegten Rechte unter anderem,

(a) jede Verbreitung von Ideen,die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhaß gründen, jedes Aufreizen zur rassischen Diskriminierung sowie alle Gewaltakte oder jegliche Aufreizung dazu gegen irgendeine Rasse oder Gruppe von Personen anderer Hautfarbe oder ethnischer Herkunft sowie jegliche Unterstützung rassistischer Betätigung, einschließlich ihrer Finanzierung, zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären;

(b) Organisationen und auch organisierte oder sonstige Propagandatätigkeit, die die rassische Diskriminierung fördern und dazu aufreizen, für ungesetzlich zu erklären und zu verbieten und die Beteiligung an solchen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen,

(c) nicht zuzulassen, daß öffentliche Behörden oder Einrichtungen gesamtstaatlicher oder lokaler Art die rassische Diskriminierung fördern oder dazu aufreizen.

Artikel 5

Art. 5

In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieses Übereinkommens niedergelegten grundlegenden Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten rassische Diskriminierung in allen ihren Formen verbieten und beseitigen und jedermann ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder der ethnischen Herkunft das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere hinsichtlich des Genusses folgender Rechte, gewährleisten:

(a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen anderen Organen der Rechtspflege;

(b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleich ob sie von öffentlichen Bediensteten oder von irgendeiner Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung verübt werden;

(c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung öffentlicher Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zutritt zum öffentlichen Dienst;

(d) andere bürgerliche Rechte, insbesondere

(i) das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,

(ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu Verlassen und in sein Land zurückzukehren;

(iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit;

(iv) das Recht, zu heiraten und seinen Ehepartner zu wählen;

(v) das Recht auf Eigentum, allein oder in Gemeinschaft mit anderen;

(vi) das Recht zu erben;

(vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;

(viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;

(ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden;

(e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere

(i) das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung;

(ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten;

(iii) das Recht auf Wohnung;

(iv) das Recht auf öffentlichen Gesundheitsschutz, auf ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und Sozialleistung;

(v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung;

(vi) das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten;

(f) das Recht, jeden Ort zu betreten oder jede Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Kaffeehäuser, Theater und Parks.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsstaaten sichern jedermann in ihrem Hoheitsbereich wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle Handlungen der rassischen Diskriminierung zu, welche seine Menschenrechte und Grundfreiheiten im Widerspruch zu diesem Übereinkommen verletzen, sowie das Recht, vor diesen Gerichten gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden als Folge einer solchen Diskriminierung erlittenen Schaden zu begehren.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige und wirksame Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, der Kultur und der Information, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu rassischer Diskriminierung führen, um Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen den Völkern und rassischen oder ethnischen Gruppen zu fördern, sowie um die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.

TEIL II

Artikel 8

Art. 8

(1) Es wird ein Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung (im folgenden „Komitee“ genannt) errichtet, das aus achtzehn Experten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit besteht, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und im Komitee in persönlicher Eigenschaft tätig werden, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen Formen der Zivilisation sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme Bedacht genommen wird.

(2) Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.

(3) Die erste Wahl wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgehalten. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Schreiben an die Vertragsstaaten, in dem er sie einlädt, ihre Benennungen innerhalb zweier Monate vorzulegen. Der Generalsekretär stellt eine Liste auf, die in alphabetischer Reihenfolge alle so benannten Personen und die sie benennenden Vertragsstaaten enthält, und unterbreitet diese Liste den Vertragsstaaten.

(4) Die Wahlen der Mitglieder des Komitees werden auf einer Tagung der Vertragsstaaten abgehalten, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumt wird. Auf dieser Tagung, auf welcher zwei Drittel der Vertragsstaaten ein Quorum bilden, gelten jene Kandidaten als in das Komitee gewählt, die die höchste Zahl an Stimmen und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erlangen.

(5) (a) Die Mitglieder des Komitees werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.

(b) Um unerwartete Vakanzen auszufüllen, ernennt der Vertragsstaat, dessen Experte aufgehört hat, Mitglied des Komitees zu sein, vorbehaltlich der Zustimmung des Komitees einen anderen Experten aus dem Kreis seiner Staatsangehörigen.

(6) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Mitglieder des Komitees auf, solange sie Komiteeaufgaben wahrnehmen.

Artikel 9

Art. 9

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen vorzulegen, und zwar

(a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und

(b) danach alle zwei Jahre und wann immer es das Komitee verlangt. Das Komitee kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte verlangen.

(2) Das Komitee berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Generalsekretär über seine Tätigkeiten und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten erhaltenen Berichte und Auskünfte Vorschläge und allgemeine Empfehlungen erstatten. Solche Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden der Generalversammlung zusammen mit allfälligen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht.

Artikel 10

Art. 10

(1) Das Komitee gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Das Komitee wählt seine Funktionäre für einen Zeitraum von zwei Jahren.

(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt.

(4) Die Sitzungen des Komitees werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen abgehalten.

Artikel 11

Art. 11

(1) Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, kann er die Angelegenheit dem Komitee zur Kenntnis bringen. Das Komitee leitet dann dem betreffenden Vertragsstaat die Mitteilung zu. Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen, welche die Angelegenheit aufklären und Aufschluß über allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfen geben.

(2) Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Empfang der ersten Mitteilung durch den Empfängerstaat durch zweiseitige Verhandlungen oder irgendein anderes ihnen offenstehendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Angelegenheit erneut vor das Komitee zu bringen, indem er diesem und dem anderen Staat eine Notifikation zugehen läßt.

(3) Das Komitee wird sich mit einer ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels unterbreiteten Angelegenheit befassen, nachdem es sich vergewissert hat, daß in der Sache alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ergriffen wurden und erschöpft sind. Diese Regel gilt nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert werden.

(4) In jeder dem Komitee unterbreiteten Angelegenheit kann dieses von den beteiligten Vertragsstaaten die Beibringung jeder sonstigen erheblichen Auskünfte verlangen.

(5) Wird irgendeine Sache auf Grund dieses Artikels vom Komitee geprüft, so sind die beteiligten Vertragsstaaten berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, der während der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht am Verfahren vor dem Komitee teilnimmt.

Artikel 12

Art. 12

(1) (a) Nachdem das Komitee alle Informationen, die es für notwendig erachtet, erhalten und geprüft hat, ernennt der Vorsitzende eine ad-hoc-Vergleichskommission (im folgenden „Kommission“ genannt), die aus fünf Personen besteht, welche Mitglieder des Komitees sein können, jedoch nicht sein müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einhelliger Zustimmung der Streitparteien ernannt, und ihre guten Dienste werden den beteiligten Staaten zur Verfügung gestellt, um die Sache einer gütlichen Lösung auf der Grundlage der Achtung dieses Übereinkommens zuzuführen.

(b) Gelangen die an dem Streit beteiligten Staaten innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission, so werden die Mitglieder der Kommission, über die sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht einigen konnten, vom Komitee in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit aus seinen eigenen Mitgliedern gewählt.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaates sein.

(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich ihre Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen der Kommission werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen oder an jedem anderen geeigneten Ort abgehalten, der von der Kommission bestimmt wird.

(5) Das gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Sekretariat steht auch der Kommission zur Verfügung, sobald ein Streit zwischen den Vertragsstaaten die Kommission entstehen läßt.

(6) Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen gemäß den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu erstattenden Voranschlägen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der Mitglieder der Kommission.

(7) Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Mitglieder der Kommission erforderlichenfalls vor der Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu bezahlen.

(8) Die vom Komitee eingeholten und geprüften Angaben werden der Kommission zur Verfügung gestellt, die die beteiligten Staaten zur Beibringung jeder anderen erheblichen Angaben auffordern kann.

Artikel 13

Art. 13

(1) Wenn die Kommission die Angelegenheit zur Gänze geprüft hat, verfaßt sie einen Bericht, der ihre Feststellungen über alle für den Streit zwischen den Parteien erheblichen Tatfragen und solche Empfehlungen enthält, die sie zur gütlichen Lösung des Streites für geeignet erachtet, und unterbreitet diesen Bericht dem Vorsitzenden des Komitees.

(2) Der Vorsitzende des Komitees bringt den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zur Kenntnis. Diese Staaten teilen dem Vorsitzenden des Komitees innerhalb von drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen oder nicht.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist bringt der Vorsitzende des Komitees den Bericht der Kommission sowie die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.

Artikel 14

Art. 14

(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Komitees zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, anerkennt, die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch diesen Vertragsstaat zu sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.

(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgibt, kann innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung eine Einrichtung schaffen oder bezeichnen, die zur Entgegennahme und Prüfung von Petitionen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein, und die die ihnen verfügbaren örtlichen Rechtsmittel erschöpft haben.

(3) Eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung und die Bezeichnung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurückgezogen werden, jedoch werden von einer solchen Zurückziehung dem Komitee bereits vorliegende Mitteilungen nicht berührt.

(4) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffene oder bezeichnete Einrichtung führt ein Petitionsregister; beglaubigte Abschriften des Registers werden jährlich auf geeignetem Weg beim Generalsekretär hinterlegt, wobei vorausgesetzt ist, daß der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht wird.

(5) Gelingt es dem Gesuchsteller nicht, von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung Genugtuung zu erlangen, hat er das Recht, die Sache innerhalb von sechs Monaten dem Komitee mitzuteilen.

(6) (a) Das Komitee bringt jede ihm zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis, der der Verletzung irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens beschuldigt wird, jedoch wird die Identität der betroffenen Person oder Personengruppe ohne dessen bzw. deren ausdrückliche Zustimmung nicht enthüllt. Das Komitee nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.

(b) Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen, die die Angelegenheit aufklären und Aufschluß über allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfe geben.

(7) (a) Das Komitee prüft die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm vom betreffenden Vertragsstaat und vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Angaben. Das Komitee prüft keine Mitteilung eines Gesuchstellers, ohne sich vergewissert zu haben, daß er alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Diese Regel gilt nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert werden.

(b) Das Komitee leitet seine allfälligen Vorschläge und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Gesuchsteller zu.

(8) Das Komitee nimmt in seinen jährlichen Bericht eine Kurzdarstellung derartiger Mitteilungen und gegebenenfalls der Erläuterungen und Stellungnahmen der betroffenen Vertragsstaaten sowie seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.

(9) Das Komitee ist nur dann zur Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben befugt, wenn sich mindestens zehn Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens durch eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gebunden haben.

Artikel 15

Art. 15

(1) Bis zur Verwirklichung der in der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker beschränkt dieses Übereinkommen in keiner Weise das diesen Völkern auf Grund anderer internationaler Instrumente oder durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen eingeräumte Petitionsrecht.

(2) (a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 1 errichtete Komitee erhält von den Organen der Vereinten Nationen, die sich bei der Prüfung von Petitionen der Bewohner von Treuhandgebieten, Gebieten ohne Selbstregierung und von allen anderen Gebieten, auf welche die Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung Anwendung findet, mit Fragen befassen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen, Abschriften der Petitionen, die sich auf durch das vorliegende Übereinkommen erfaßte und ihnen unterbreitete Angelegenheiten beziehen, und übermittelt den genannten Organen hinsichtlich der Petitionen Meinungsäußerungen und Empfehlungen.

(b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen und von den verwaltenden Mächten in den in lit. a dieses Absatzes genannten Gebieten getroffen wurden, und richtet Meinungsäußerungen und Empfehlungen an diese Organe.

(3) Das Komitee schließt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine Zusammenfassung der Petitionen und Berichte, die es von den Organen der Vereinten Nationen erhalten hat, sowie der Meinungsäußerungen und Empfehlungen des Komitees ein, die sich auf die genannten Petitionen und Berichte beziehen.

(4) Das Komitee verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit dem Ziele dieses Übereinkommens zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz 2 lit. a dieses Artikels genannten Gebiete.

Artikel 16

Art. 16

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden werden unbeschadet anderer Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiete der Diskriminierung, die in den Gründungsverträgen oder Übereinkommen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen vorgesehen sind, angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht, entsprechend den allgemeinen oder besonderen zwischen ihnen in Kraft stehenden internationalen Übereinkommen andere Verfahren für die Regelung einer Streitigkeit anzuwenden.

TEIL III

Artikel 17

Art. 17

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder alle Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen, für alle Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 18

Art. 18

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 19

Art. 19

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 20

Art. 20

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die bei der Ratifikation oder beim Beitritt gemacht werden, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt, notifiziert innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung, dem Generalsekretär, daß er den Vorbehalt nicht annimmt.

(2) Ein Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist, ist nicht zulässig; dasselbe gilt für einen Vorbehalt, der die Behinderung der Tätigkeit einer der auf Grund dieses Übereinkommens geschaffenen Einrichtungen bewirken würde. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder behindernd, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen ihn erheben.

(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Eine derartige Notifikation wird mit dem Tag des Empfanges wirksam.

Artikel 21

Art. 21

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

Artikel 22

Art. 22

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, wird auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern die Streitparteien nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.

Artikel 23

Art. 23

(1) Ein Antrag auf Änderung dieses Übereinkommens kann jederzeit durch einen Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt werden.

(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über allfällige, hinsichtlich eines solchen Antrages zu unternehmende Schritte.

Artikel 24

Art. 24

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Staaten von:

a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikeln 17 und 18;

b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 19;

c) den gemäß Artikeln 14, 20 und 23 empfangenen Mitteilungen und Erklärungen;

d) den Kündigungen gemäß Artikel 21.

Artikel 25

Art. 25

(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in New York am siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.