(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Komitees zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, anerkennt, die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch diesen Vertragsstaat zu sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgibt, kann innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung eine Einrichtung schaffen oder bezeichnen, die zur Entgegennahme und Prüfung von Petitionen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein, und die die ihnen verfügbaren örtlichen Rechtsmittel erschöpft haben.
(3) Eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung und die Bezeichnung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurückgezogen werden, jedoch werden von einer solchen Zurückziehung dem Komitee bereits vorliegende Mitteilungen nicht berührt.
(4) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffene oder bezeichnete Einrichtung führt ein Petitionsregister; beglaubigte Abschriften des Registers werden jährlich auf geeignetem Weg beim Generalsekretär hinterlegt, wobei vorausgesetzt ist, daß der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht wird.
(5) Gelingt es dem Gesuchsteller nicht, von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung Genugtuung zu erlangen, hat er das Recht, die Sache innerhalb von sechs Monaten dem Komitee mitzuteilen.
(6) (a) Das Komitee bringt jede ihm zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis, der der Verletzung irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens beschuldigt wird, jedoch wird die Identität der betroffenen Person oder Personengruppe ohne dessen bzw. deren ausdrückliche Zustimmung nicht enthüllt. Das Komitee nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.
(b) Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen, die die Angelegenheit aufklären und Aufschluß über allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfe geben.
(7) (a) Das Komitee prüft die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm vom betreffenden Vertragsstaat und vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Angaben. Das Komitee prüft keine Mitteilung eines Gesuchstellers, ohne sich vergewissert zu haben, daß er alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Diese Regel gilt nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert werden.
(b) Das Komitee leitet seine allfälligen Vorschläge und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Gesuchsteller zu.
(8) Das Komitee nimmt in seinen jährlichen Bericht eine Kurzdarstellung derartiger Mitteilungen und gegebenenfalls der Erläuterungen und Stellungnahmen der betroffenen Vertragsstaaten sowie seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.
(9) Das Komitee ist nur dann zur Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben befugt, wenn sich mindestens zehn Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens durch eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gebunden haben.
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