(1) Die Vertragsstaaten verurteilen die rassische Diskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln und unverzüglich eine Politik der Beseitigung der rassischen Diskriminierung in allen ihren Formen und Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck
(a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine Handlung und keine Praktik rassischer Diskriminierung gegen Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unternehmen und sicherzustellen, daß alle öffentlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, gesamtstaatlicher und lokaler Art, im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
(b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, rassische Diskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu befürworten noch zu schützen oder zu unterstützen;
(c) ergreift jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für ungültig zu erklären, die zur Folge haben, rassische Diskriminierung zu schaffen oder, wo immer sie auch besteht, fortzusetzen;
(d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der durch die Umstände erforderlichen Gesetzgebung, rassische Diskriminierung durch Personen, Gruppen oder Organisationen;
(e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die Rassenintegrierung anstrebenden Organisationen und Bewegungen, die mehrere Rassen umfassen, sowie andere Mittel zur Beseitigung der Rassenschranken, wo dies zweckmäßig ist, zu unterstützen und allem entgegenzuwirken, was die Trennung der Rassen vertiefen könnte.
(2) Wenn die Umstände es erfordern, ergreifen die Vertragsstaaten auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Maßnahmen, um die angemessene Entwicklung und angemessenen Schutz gewisser rassischer Gruppen oder ihnen angehörender Einzelpersonen sicherzustellen, damit ihnen der volle und gleiche Genuß der Menschenrechte gewährleistet ist. Diese Maßnahmen dürfen in keinem Falle die Aufrechterhaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.
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