Art. 10 Artikel 10 — Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gliederung
TEIL II Artikel 8
Art. 10 Artikel 10
Rückverweise
(1) Das Komitee gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Das Komitee wählt seine Funktionäre für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt.
(4) Die Sitzungen des Komitees werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen abgehalten.
Keine Ergebnisse gefunden