(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen vorzulegen, und zwar
(a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und
(b) danach alle zwei Jahre und wann immer es das Komitee verlangt. Das Komitee kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte verlangen.
(2) Das Komitee berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Generalsekretär über seine Tätigkeiten und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten erhaltenen Berichte und Auskünfte Vorschläge und allgemeine Empfehlungen erstatten. Solche Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden der Generalversammlung zusammen mit allfälligen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht.
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