(1) Bis zur Verwirklichung der in der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker beschränkt dieses Übereinkommen in keiner Weise das diesen Völkern auf Grund anderer internationaler Instrumente oder durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen eingeräumte Petitionsrecht.
(2) (a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 1 errichtete Komitee erhält von den Organen der Vereinten Nationen, die sich bei der Prüfung von Petitionen der Bewohner von Treuhandgebieten, Gebieten ohne Selbstregierung und von allen anderen Gebieten, auf welche die Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung Anwendung findet, mit Fragen befassen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen, Abschriften der Petitionen, die sich auf durch das vorliegende Übereinkommen erfaßte und ihnen unterbreitete Angelegenheiten beziehen, und übermittelt den genannten Organen hinsichtlich der Petitionen Meinungsäußerungen und Empfehlungen.
(b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen und von den verwaltenden Mächten in den in lit. a dieses Absatzes genannten Gebieten getroffen wurden, und richtet Meinungsäußerungen und Empfehlungen an diese Organe.
(3) Das Komitee schließt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine Zusammenfassung der Petitionen und Berichte, die es von den Organen der Vereinten Nationen erhalten hat, sowie der Meinungsäußerungen und Empfehlungen des Komitees ein, die sich auf die genannten Petitionen und Berichte beziehen.
(4) Das Komitee verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit dem Ziele dieses Übereinkommens zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz 2 lit. a dieses Artikels genannten Gebiete.
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