Art. 6 Artikel 6 — Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gliederung
TEIL I Artikel 1
Art. 6 Artikel 6
Rückverweise
Die Vertragsstaaten sichern jedermann in ihrem Hoheitsbereich wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle Handlungen der rassischen Diskriminierung zu, welche seine Menschenrechte und Grundfreiheiten im Widerspruch zu diesem Übereinkommen verletzen, sowie das Recht, vor diesen Gerichten gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden als Folge einer solchen Diskriminierung erlittenen Schaden zu begehren.
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