(1) (a) Nachdem das Komitee alle Informationen, die es für notwendig erachtet, erhalten und geprüft hat, ernennt der Vorsitzende eine ad-hoc-Vergleichskommission (im folgenden „Kommission“ genannt), die aus fünf Personen besteht, welche Mitglieder des Komitees sein können, jedoch nicht sein müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einhelliger Zustimmung der Streitparteien ernannt, und ihre guten Dienste werden den beteiligten Staaten zur Verfügung gestellt, um die Sache einer gütlichen Lösung auf der Grundlage der Achtung dieses Übereinkommens zuzuführen.
(b) Gelangen die an dem Streit beteiligten Staaten innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission, so werden die Mitglieder der Kommission, über die sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht einigen konnten, vom Komitee in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit aus seinen eigenen Mitgliedern gewählt.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaates sein.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich ihre Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen oder an jedem anderen geeigneten Ort abgehalten, der von der Kommission bestimmt wird.
(5) Das gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Sekretariat steht auch der Kommission zur Verfügung, sobald ein Streit zwischen den Vertragsstaaten die Kommission entstehen läßt.
(6) Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen gemäß den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu erstattenden Voranschlägen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der Mitglieder der Kommission.
(7) Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Mitglieder der Kommission erforderlichenfalls vor der Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu bezahlen.
(8) Die vom Komitee eingeholten und geprüften Angaben werden der Kommission zur Verfügung gestellt, die die beteiligten Staaten zur Beibringung jeder anderen erheblichen Angaben auffordern kann.
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