(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in New York am siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
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