(1) Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, kann er die Angelegenheit dem Komitee zur Kenntnis bringen. Das Komitee leitet dann dem betreffenden Vertragsstaat die Mitteilung zu. Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen, welche die Angelegenheit aufklären und Aufschluß über allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfen geben.
(2) Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Empfang der ersten Mitteilung durch den Empfängerstaat durch zweiseitige Verhandlungen oder irgendein anderes ihnen offenstehendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Angelegenheit erneut vor das Komitee zu bringen, indem er diesem und dem anderen Staat eine Notifikation zugehen läßt.
(3) Das Komitee wird sich mit einer ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels unterbreiteten Angelegenheit befassen, nachdem es sich vergewissert hat, daß in der Sache alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ergriffen wurden und erschöpft sind. Diese Regel gilt nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert werden.
(4) In jeder dem Komitee unterbreiteten Angelegenheit kann dieses von den beteiligten Vertragsstaaten die Beibringung jeder sonstigen erheblichen Auskünfte verlangen.
(5) Wird irgendeine Sache auf Grund dieses Artikels vom Komitee geprüft, so sind die beteiligten Vertragsstaaten berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, der während der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht am Verfahren vor dem Komitee teilnimmt.
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