(1) Es wird ein Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung (im folgenden „Komitee“ genannt) errichtet, das aus achtzehn Experten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit besteht, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und im Komitee in persönlicher Eigenschaft tätig werden, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen Formen der Zivilisation sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme Bedacht genommen wird.
(2) Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.
(3) Die erste Wahl wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgehalten. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Schreiben an die Vertragsstaaten, in dem er sie einlädt, ihre Benennungen innerhalb zweier Monate vorzulegen. Der Generalsekretär stellt eine Liste auf, die in alphabetischer Reihenfolge alle so benannten Personen und die sie benennenden Vertragsstaaten enthält, und unterbreitet diese Liste den Vertragsstaaten.
(4) Die Wahlen der Mitglieder des Komitees werden auf einer Tagung der Vertragsstaaten abgehalten, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumt wird. Auf dieser Tagung, auf welcher zwei Drittel der Vertragsstaaten ein Quorum bilden, gelten jene Kandidaten als in das Komitee gewählt, die die höchste Zahl an Stimmen und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erlangen.
(5) (a) Die Mitglieder des Komitees werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.
(b) Um unerwartete Vakanzen auszufüllen, ernennt der Vertragsstaat, dessen Experte aufgehört hat, Mitglied des Komitees zu sein, vorbehaltlich der Zustimmung des Komitees einen anderen Experten aus dem Kreis seiner Staatsangehörigen.
(6) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Mitglieder des Komitees auf, solange sie Komiteeaufgaben wahrnehmen.
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