Art. 21 Artikel 21 — Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gliederung
TEIL III Artikel 17
Art. 21 Artikel 21
Rückverweise
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
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