Die Vertragsstaaten verurteilen jegliche Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien von der Überlegenheit einer Rasse oder Personengruppe einer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft beruhen oder die versuchen, irgendeine Form von Rassenhaß und Diskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern; sie verpflichten sich, sofortige und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zu einer solchen Diskriminierung oder Handlungen dieser Art zu beseitigen; zu diesem Zwecke verpflichten sich die Vertragsstaaten unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich niedergelegten Rechte unter anderem,
(a) jede Verbreitung von Ideen,die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhaß gründen, jedes Aufreizen zur rassischen Diskriminierung sowie alle Gewaltakte oder jegliche Aufreizung dazu gegen irgendeine Rasse oder Gruppe von Personen anderer Hautfarbe oder ethnischer Herkunft sowie jegliche Unterstützung rassistischer Betätigung, einschließlich ihrer Finanzierung, zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären;
(b) Organisationen und auch organisierte oder sonstige Propagandatätigkeit, die die rassische Diskriminierung fördern und dazu aufreizen, für ungesetzlich zu erklären und zu verbieten und die Beteiligung an solchen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen,
(c) nicht zuzulassen, daß öffentliche Behörden oder Einrichtungen gesamtstaatlicher oder lokaler Art die rassische Diskriminierung fördern oder dazu aufreizen.
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