Art. 22 Artikel 22 — Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gliederung
TEIL III Artikel 17
Art. 22 Artikel 22
Rückverweise
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, wird auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern die Streitparteien nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.
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