Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden werden unbeschadet anderer Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiete der Diskriminierung, die in den Gründungsverträgen oder Übereinkommen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen vorgesehen sind, angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht, entsprechend den allgemeinen oder besonderen zwischen ihnen in Kraft stehenden internationalen Übereinkommen andere Verfahren für die Regelung einer Streitigkeit anzuwenden.
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